Entscheidung 1 Nc 127/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Einschreiter Josef und Stefanie M*****, beide *****, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe der Einschreiter vom 16. 12. 2004, AZ 31 Nc 34/04w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich allenfalls daran anschließenden Amtshaftungsverfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe der Einschreiter vom 16. 12. 2004, AZ 31 Nc 34/04w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich allenfalls daran anschließenden Amtshaftungsverfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Einschreiter beabsichtigen die Führung eines Amtshaftungsverfahrens wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Oberlandesgerichts Wien. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wäre, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, das im Instanzenzug zuständig wäre, zur Behandlung der Eingabe der Einschreiter bzw zur Führung eines allfälligen Amtshaftungsrechtsstreits berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.Die Einschreiter beabsichtigen die Führung eines Amtshaftungsverfahrens wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Oberlandesgerichts Wien. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wäre, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, das im Instanzenzug zuständig wäre, zur Behandlung der Eingabe der Einschreiter bzw zur Führung eines allfälligen Amtshaftungsrechtsstreits berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.
Anmerkung
E75911
1Nc127.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00127.04Y.0105.000
Dokumentnummer
JJT_20050105_OGH0002_0010NC00127_04Y0000_000