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Entscheidung 1 Nc 13/10t×

Entscheidung 1 Nc 13/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc13/10t

Entscheidungsdatum

10.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 25/10i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 4.054.559,19 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte beim Landesgericht Salzburg eine erkennbar gegen die Republik Österreich gerichtete Amtshaftungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Sie leitet ihren Anspruch aus einer Entscheidung des Landesgerichts Salzburg als Konkursgericht vom 21. 4. 2009 ab, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. 12. 2009 bestätigt wurde.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E93351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00013.10T.0310.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100310_OGH0002_0010NC00013_10T0000_000