Entscheidung 1 Nc 13/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 1/19s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein, das in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt wurde. Er leitet seinen Amtshaftungsanspruch – neben einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz – aus dem Verhalten einer für die Justizombudsstelle des Oberlandesgerichts Graz tätigen Richterin sowie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ab.Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein, das in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt wurde. Er leitet seinen Amtshaftungsanspruch – neben einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz – aus dem Verhalten einer für die Justizombudsstelle des Oberlandesgerichts Graz tätigen Richterin sowie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ab.
Rechtliche Beurteilung
Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph
9 Abs 4 AHG vor. Demnach ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch 9 Absatz 4, AHG vor. Demnach ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch
aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. § aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Paragraph
9 Abs 4 AHG umfasst auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren (RIS-Justiz RS0122241). Der Begriff „Verfügung des Präsidenten“ in § 9 Abs 4 AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein (RIS-Justiz RS0087624).9 Absatz 4, AHG umfasst auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren (RIS-Justiz RS0122241). Der Begriff „Verfügung des Präsidenten“ in Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein (RIS-Justiz RS0087624).
Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG sind hier erfüllt, da der Antragsteller seinen Anspruch sowohl auf einen kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als auch auf ein Verhalten einer für die bei diesem Gericht eingerichtete (§ 47a GOG) und dessen Präsidenten zuzurechnende Justizombudsstelle tätigen Richterin stützt. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind hier erfüllt, da der Antragsteller seinen Anspruch sowohl auf einen kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als auch auf ein Verhalten einer für die bei diesem Gericht eingerichtete (Paragraph 47 a, GOG) und dessen Präsidenten zuzurechnende Justizombudsstelle tätigen Richterin stützt. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00013.19F.0327.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190327_OGH0002_0010NC00013_19F0000_000