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Entscheidung 1 Nc 13/20g×

Entscheidung 1 Nc 13/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc13/20g

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 13/20b anhängigen Rechtsache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Andre Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, wegen 26.060,92 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der

Delegierungsantrag wird

zurückgewiesen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die er unter anderem aus behauptetermaßen fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet und beantragte unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Nach der Judikatur sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener

Delegierung vergleiche die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]).

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist – von Amts wegen – ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen. Der förmliche

Delegierungsantrag des Klägers ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

Textnummer

E128597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00013.20G.0618.000

Im RIS seit

01.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200618_OGH0002_0010NC00013_20G0000_000