Entscheidung 1 Nc 13/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 13/20b anhängigen Rechtsache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Andre Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, wegen 26.060,92 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der
Delegierungsantrag wird
zurückgewiesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die er unter anderem aus behauptetermaßen fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet und beantragte unter Berufung auf § 9 Abs 4 AHG die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz.Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die er unter anderem aus behauptetermaßen fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet und beantragte unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Nach der Judikatur sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener
Delegierung (vgl die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]).Delegierung vergleiche die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]).
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist – von Amts wegen – ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen. Der förmliche Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist – von Amts wegen – ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen. Der förmliche
Delegierungsantrag des Klägers ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00013.20G.0618.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200618_OGH0002_0010NC00013_20G0000_000