Entscheidung 1 Nc 13/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 43 Cg 22/22b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. B* S*, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, Götzis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.666,71 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz, weil ihr der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck nach Antritt der Gerichtspraxis mit behauptungsgemäß gesetzwidriger schriftlicher Weisung ihre Nebenbeschäftigung bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt habe. Der Feststellungsbescheid, mit der die Weisung, diese Nebenbeschäftigung aufzugeben, „nochmals ausdrücklich festgestellt“ worden sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben worden.
[2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 19/16h; 1 Nc 22/16z; 1 Nc 26/20v, jeweils mwN; Schragel, AHG3 Rz 255). Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Klägerin ihren Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß gesetzwidrigen Weisung und einem rechtswidrigen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. [3] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 19/16h; 1 Nc 22/16z; 1 Nc 26/20v, jeweils mwN; Schragel, AHG3 Rz 255). Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Klägerin ihren Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß gesetzwidrigen Weisung und einem rechtswidrigen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00013.22K.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220524_OGH0002_0010NC00013_22K0000_000