Entscheidung 1 Nc 14/06h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 43 Nc 1/06a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Karl Franz H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage des Antragstellers wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung, richterliche Organe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz hätten ihm durch fehlerhafte Entscheidungen einen Vermögensschaden zugefügt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als vom Antragsteller angerufenes Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. 1. 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung, richterliche Organe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz hätten ihm durch fehlerhafte Entscheidungen einen Vermögensschaden zugefügt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als vom Antragsteller angerufenes Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. 1. 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch auf eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (GZ 32 Cgs 275/04m-13) und auf eine Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht (AZ 7 Rs 57/05i) stützen will. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch auf eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (GZ 32 Cgs 275/04m-13) und auf eine Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht (AZ 7 Rs 57/05i) stützen will. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E79702
1Nc14.06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00014.06H.0202.000
Dokumentnummer
JJT_20060202_OGH0002_0010NC00014_06H0000_000