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Entscheidung 1 Nc 14/20d×

Entscheidung 1 Nc 14/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc14/20d

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 9/20k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus zwei Entscheidungen dieses Landesgerichts und einer des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Zugleich nennt er die Namen der Richter (im Fall des Oberlandesgerichts Wien jenen der Vorsitzenden des Rekurssenats), gegen die er eine „Amtshaftungsklage“ einbringen möchte.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG3 Rz 255).

Da der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag auch auf Amtshaftungsansprüche, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, stützt, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E128598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00014.20D.0618.000

Im RIS seit

01.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200618_OGH0002_0010NC00014_20D0000_000