Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 15/09k×

Entscheidung 1 Nc 15/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc15/09k

Entscheidungsdatum

06.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 34 Cg 38/09i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Issa F*****, vertreten durch Mag. Marko J. Peschl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 150.500 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine unter anderem auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG gerichtete Klage ein. Er habe sich vom 13. 12. 2005 bis 3. 4. 2007 in Untersuchungshaft befunden. Mit seiner Entlassung habe er die gerichtliche Weisung erhalten, sich wöchentlich beim Vorsitzenden des Schöffensenats persönlich im Gericht zu melden und bei diesem vorstellig zu werden. Diese Einschränkung seiner Freiheit habe bis zur Verkündung des Freispruchs am 7. 5. 2008 gedauert. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Graz mitgewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor: Die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft hat ihre Grundlage auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, das mit Beschluss vom 9. Februar 2006, 9 Bs 43/06a, 9 Bs 44/06y und 9 Bs 45/06w (ON 38 in 8 Hv 92/06b des Landesgerichts für Strafsachen Graz), unter anderem der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab und die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügte. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

Anmerkung

E90223 1Nc15.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00015.09K.0306.000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090306_OGH0002_0010NC00015_09K0000_000