Entscheidung 1 Nc 15/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 3/17x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Mistelbach, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 19.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von Organen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Wien ableitet. Über Auftrag des Erstgerichts erklärte er ausdrücklich, „derzeit“ von einem Fehlverhalten von Gerichtsorganen nicht auszugehen.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG unter Hinweis auf das Klagsvorbringen und die ergänzende Stellungnahme“ vor.Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG unter Hinweis auf das Klagsvorbringen und die ergänzende Stellungnahme“ vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach der zitierten Gesetzesstelle kommt eine (amtswegige) Bestimmung eines anderen Prozessgerichts nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus Amtshandlungen von Gerichtsorganen abgeleitet wird. Hat nun aber der Kläger erklärt, die erhobenen Ansprüche „derzeit“ nicht auf die Tätigkeit mit der Sache befasster Gerichte zu stützen, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG nicht erfüllt.Nach der zitierten Gesetzesstelle kommt eine (amtswegige) Bestimmung eines anderen Prozessgerichts nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus Amtshandlungen von Gerichtsorganen abgeleitet wird. Hat nun aber der Kläger erklärt, die erhobenen Ansprüche „derzeit“ nicht auf die Tätigkeit mit der Sache befasster Gerichte zu stützen, ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht erfüllt.
Der Akt ist somit dem angerufenen Prozessgericht zurückzustellen, das das Verfahren über die Klage durchzuführen haben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00015.17X.0328.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170328_OGH0002_0010NC00015_17X0000_000