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Entscheidung 1 Nc 15/22d×

Entscheidung 1 Nc 15/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc15/22d

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 42/22z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 32.500 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung und Verhandlung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche gegen den Bund, die er aus behaupteten unvertretbar rechtswidrigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[4]           Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.

Textnummer

E135461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00015.22D.0622.000

Im RIS seit

06.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0010NC00015_22D0000_000