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Entscheidung 1 Nc 15/25h×

Entscheidung 1 Nc 15/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc15/25h

Entscheidungsdatum

16.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 33/25a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. [UCLA], Rechtsanwalt in Liechtenstein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.691,50 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Kläger macht Amts- und Staatshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er auf vermeintlich unvertretbare Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz stützt.

[2] Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]           Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Textnummer

E144709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00015.25H.0516.000

Im RIS seit

02.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250516_OGH0002_0010NC00015_25H0000_000