Entscheidung 1 Nc 15/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 33/25a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. [UCLA], Rechtsanwalt in Liechtenstein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.691,50 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger macht Amts- und Staatshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er auf vermeintlich unvertretbare Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz stützt.
[2] Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00015.25H.0516.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
JJT_20250516_OGH0002_0010NC00015_25H0000_000