Entscheidung 1 Nc 16/25f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 24/24w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenweil Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 45.326,09 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die sie auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
[4] Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist hier erfüllt, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist. [4] Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist hier erfüllt, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00016.25F.0602.000
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2025
Dokumentnummer
JJT_20250602_OGH0002_0010NC00016_25F0000_000