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Entscheidung 1 Nc 17/10f×

Entscheidung 1 Nc 17/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc17/10f

Entscheidungsdatum

05.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 26 Cg 179/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei em. Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. B*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 3.300 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen geltend, Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hätten rechtswidrig und schuldhaft einen Rekurs als verspätet zurückgewiesen, wodurch ihm infolge Einbringung eines Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Graz Rechtsanwaltskosten in der eingeklagten Höhe entstanden seien. In seinem Schriftsatz vom 17. 2. 2010 brachte der Kläger ergänzend vor, dass auch einer Richterin des Oberlandesgerichts Graz ein schuldhaftes „schadenminderungsvereitelndes" Verhalten vorzuwerfen sei, da diese es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu veranlassen, den unrichtigen Beschluss von Amts wegen zu beheben. Somit seien auch alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz gemäß Paragraph 9, AHG ausgeschlossen.

Das Landesgericht Klagenfurt legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (auch) von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist - ohne dass die Berechtigung des erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).

Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint zweckmäßig.

Textnummer

E93355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00017.10F.0305.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100305_OGH0002_0010NC00017_10F0000_000