Entscheidung 1 Nc 17/10f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 26 Cg 179/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei em. Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. B*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 3.300 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen geltend, Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hätten rechtswidrig und schuldhaft einen Rekurs als verspätet zurückgewiesen, wodurch ihm infolge Einbringung eines Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Graz Rechtsanwaltskosten in der eingeklagten Höhe entstanden seien. In seinem Schriftsatz vom 17. 2. 2010 brachte der Kläger ergänzend vor, dass auch einer Richterin des Oberlandesgerichts Graz ein schuldhaftes „schadenminderungsvereitelndes" Verhalten vorzuwerfen sei, da diese es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu veranlassen, den unrichtigen Beschluss von Amts wegen zu beheben. Somit seien auch alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz gemäß § 9 AHG ausgeschlossen.Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen geltend, Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hätten rechtswidrig und schuldhaft einen Rekurs als verspätet zurückgewiesen, wodurch ihm infolge Einbringung eines Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Graz Rechtsanwaltskosten in der eingeklagten Höhe entstanden seien. In seinem Schriftsatz vom 17. 2. 2010 brachte der Kläger ergänzend vor, dass auch einer Richterin des Oberlandesgerichts Graz ein schuldhaftes „schadenminderungsvereitelndes" Verhalten vorzuwerfen sei, da diese es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu veranlassen, den unrichtigen Beschluss von Amts wegen zu beheben. Somit seien auch alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz gemäß Paragraph 9, AHG ausgeschlossen.
Das Landesgericht Klagenfurt legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Klagenfurt legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (auch) von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist - ohne dass die Berechtigung des erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).Wird der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (auch) von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist - ohne dass die Berechtigung des erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).
Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00017.10F.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100305_OGH0002_0010NC00017_10F0000_000