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Entscheidung 1 Nc 17/18t×

Entscheidung 1 Nc 17/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc17/18t

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 R 33/18b anhängigen Rechtsmittelverfahrens der klagenden Partei Mag. H***** D*****, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 20.549,52 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels, GZ 3 Cg 5/17w-10, vom 22. Jänner 2018 wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger stützt seine Amtshaftungsansprüche auf eine seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtige Entscheidung des Landesgerichts Linz.

Das gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmte Landesgericht Wels wies die Amtshaftungsklage ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung an das Oberlandesgericht Linz.

Das Berufungsgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, vor und wies darauf hin, dass ein Mitglied jenes Rechtsmittelsenats, der im Anlassverfahren entschieden habe, nunmehr beim Oberlandesgericht Linz tätig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Judikatur des erkennenden Fachsenats auch erfüllt, wenn ein(er der) Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder, wie im vorliegenden Fall, als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS-Justiz RS0119894). Das ist hier der Fall.

Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht als Berufungsgericht zu übertragen.

Textnummer

E121355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00017.18T.0411.000

Im RIS seit

20.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180411_OGH0002_0010NC00017_18T0000_000