Entscheidung 1 Nc 18/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 4/09g anhängigen Rechtssache des Klägers Dipl.-Ing. Franz L*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 11.445,44 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem StEG und stützt sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das seine Verurteilung bestätigt hat.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichts abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichts abgeleitet wird.
Diese Delegierungsvoraussetzung liegt hier vor.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E90224
1Nc18.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00018.09A.0313.000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090313_OGH0002_0010NC00018_09A0000_000