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Entscheidung 1 Nc 18/09a×

Entscheidung 1 Nc 18/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc18/09a

Entscheidungsdatum

13.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 4/09g anhängigen Rechtssache des Klägers Dipl.-Ing. Franz L*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 11.445,44 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem StEG und stützt sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das seine Verurteilung bestätigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichts abgeleitet wird.

Diese Delegierungsvoraussetzung liegt hier vor.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E90224 1Nc18.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00018.09A.0313.000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090313_OGH0002_0010NC00018_09A0000_000