Entscheidung 1 Nc 18/10b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 17/10a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1.246,12 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seinen Anspruch ua aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00018.10B.0304.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100304_OGH0002_0010NC00018_10B0000_000