Entscheidung 1 Nc 18/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 16/19t anhängigen Rechtssache des Einschreiters M*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur weiteren Behandlung der Eingabe wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Einschreiter strebt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von 10 Mio EUR wegen angeblicher „falscher Verurteilung“ durch das Landesgericht Linz und Oberlandesgericht Linz nach dem Amtshaftungsgesetz an.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen. Dieses wird auch zu beurteilen haben, ob die (zweifellos verbesserungsbedürftige) Eingabe als Klage oder als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00018.19S.0517.000
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190517_OGH0002_0010NC00018_19S0000_000