Entscheidung 1 Nc 18/23x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 11 Cg 19/23a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 361.582,02 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) geltend, die sie aus vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht ableitet.
[2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss einer dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann. [3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss einer dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[4] Da die Klägerin ihren Anspruch aus behauptungsgemäß rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint dabei zweckmäßig. [4] Da die Klägerin ihren Anspruch aus behauptungsgemäß rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint dabei zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00018.23X.0301.000
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230301_OGH0002_0010NC00018_23X0000_000