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Entscheidung 1 Nc 18/24y×

Entscheidung 1 Nc 18/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc18/24y

Entscheidungsdatum

22.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 4/24a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M* B*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund ein. Er leitet seinen Anspruch unter anderem aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und nicht vertretbaren Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Linz ab.

[2] Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).

[4]           Da der Antragsteller seinen Anspruch auch aus einer behaupteten rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. Die Delegierung des Verfahrens des Antragstellers an das Landesgericht St. Pölten erscheint im vorliegenden Fall zweckmäßig.

Textnummer

E142119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00018.24Y.0722.000

Im RIS seit

02.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240722_OGH0002_0010NC00018_24Y0000_000