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Entscheidung 1 Nc 19/07w×

Entscheidung 1 Nc 19/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc19/07w

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 6/07x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Martin D*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter/ Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von EUR 29.105,86. Der Ersatzanspruch wird aus einer nach Ansicht des Antragstellers unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem - nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen - Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgerichts ableitet.

Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.

Anmerkung

E83276 1Nc19.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00019.07W.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20070220_OGH0002_0010NC00019_07W0000_000