Entscheidung 1 Nc 19/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 6/07x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Martin D*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter/ Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von EUR 29.105,86. Der Ersatzanspruch wird aus einer nach Ansicht des Antragstellers unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem - nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen - Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgerichts ableitet.Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem - nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen - Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgerichts ableitet.
Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.
Anmerkung
E83276
1Nc19.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00019.07W.0220.000
Dokumentnummer
JJT_20070220_OGH0002_0010NC00019_07W0000_000