Entscheidung 1 Nc 19/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Cg 12/23d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H* GmbH, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000,01 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin – eine Rechtsanwalts GmbH – begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 30.000,01 EUR, weil die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen sie ein auf einer unvertretbaren Rechtsansicht gegründetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ua wegen des Verdachts der Untreue geführt habe, das in einer Anklage gegen den Rechtsanwalt Dr. H*, dessen Verurteilung wegen betrügerischer Krida und der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin als belangten Verband durch das Landesgericht Innsbruck gemündet habe. Erst im zweiten Rechtsgang seien der Rechtsanwalt und die Klägerin rechtskräftig freigesprochen worden.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG durch den Obersten Gerichtshof liegen allerdings nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist vom Obersten Gerichtshof dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben. [3] Die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG durch den Obersten Gerichtshof liegen allerdings nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist vom Obersten Gerichtshof dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben.
[4] Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aber aus einem vermeintlichen Fehlverhalten (bloß) der Organe der Staatsanwaltschaft Innsbruck und des Landesgerichts Innsbruck ab. Damit ist das dem angerufenen Erstgericht übergeordnete Oberlandesgericht zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG berufen, wogegen dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz zukommt. Der Akt wird daher dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt. [4] Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aber aus einem vermeintlichen Fehlverhalten (bloß) der Organe der Staatsanwaltschaft Innsbruck und des Landesgerichts Innsbruck ab. Damit ist das dem angerufenen Erstgericht übergeordnete Oberlandesgericht zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG berufen, wogegen dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz zukommt. Der Akt wird daher dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00019.23V.0309.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230309_OGH0002_0010NC00019_23V0000_000