Begründung:
Das Landesgericht Wiener Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das Bezirksgericht Wiener Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach § 44 Abs 1 JN an das gemäß § 109 Abs 2 JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Später wurde dieser Beschluss auch dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht vertreten, für seine Sachwalterschaftssache sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Das Landesgericht Wiener Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das Bezirksgericht Wiener Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an das gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß Paragraph 238, Absatz eins und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Später wurde dieser Beschluss auch dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht vertreten, für seine Sachwalterschaftssache sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Mit Beschluss vom 16. 2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß § 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Wiener Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß § 111 Abs 2 JN aus, dass diese Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde (ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde zunächst nicht bewirkt. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf die rk. EntscheidungMit Beschluss vom 16. 2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Wiener Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN aus, dass diese Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde (ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde zunächst nicht bewirkt. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf die rk. Entscheidung
des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 ... die Übernahme des Sachwalterschaftsverfahrens ... gem dem Beschluss des Bezirksgerichts
Salzburg vom 16. 2. 2004". Am gleichen Tag verfügte es die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit".
Der Oberste Gerichtshof stellte den vorgelegten (Teil-)Akt mit Beschluss vom 3. 3. 2004 dem Bezirksgericht Salzburg zurück und führte aus, dieses Gericht, an das die Sachwalterschaftssache gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen worden sei, müsse zunächst gemäß § 44 Abs 2 JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen bewirken. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheitern sollte, stelle sich die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt. Wäre ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der die Überweisung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg betreffende Ausspruch abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren sei daher die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an diesen und an seine einstweilige Sachwalterin zu bewirken (1 Nc 34/04x).Der Oberste Gerichtshof stellte den vorgelegten (Teil-)Akt mit Beschluss vom 3. 3. 2004 dem Bezirksgericht Salzburg zurück und führte aus, dieses Gericht, an das die Sachwalterschaftssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN überwiesen worden sei, müsse zunächst gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen bewirken. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheitern sollte, stelle sich die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt. Wäre ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der die Überweisung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg betreffende Ausspruch abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren sei daher die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an diesen und an seine einstweilige Sachwalterin zu bewirken (1 Nc 34/04x).
Mit Beschluss vom 17. 5. 2004 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. 9. 2003 zurück (1 Ob 100/04v). Mit Beschluss vom 11. 8. 2004 bestätigte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (auch) den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004. Es führte insoweit aus, die Weiterführung der Sachwalterschaftssache durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt liege - den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts folgend - "im objektiven Interesse des Betroffenen". Es mangle an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betroffene, der keinen festen Wohnsitz habe, ständig in Salzburg aufhalte (ON 1026). Mit Verfügung vom 28. 12. 2004 legte das Bezirksgericht Wiener Neustadt die Akten "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit" neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor und legte dar, nach der rechtskräftigen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Salzburg sei "eine Rücküberweisung nicht zulässig". Der erkennende Senat hat erwogen:Mit Beschluss vom 17. 5. 2004 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. 9. 2003 zurück (1 Ob 100/04v). Mit Beschluss vom 11. 8. 2004 bestätigte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (auch) den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004. Es führte insoweit aus, die Weiterführung der Sachwalterschaftssache durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt liege - den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts folgend - "im objektiven Interesse des Betroffenen". Es mangle an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betroffene, der keinen festen Wohnsitz habe, ständig in Salzburg aufhalte (ON 1026). Mit Verfügung vom 28. 12. 2004 legte das Bezirksgericht Wiener Neustadt die Akten "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit" neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor und legte dar, nach der rechtskräftigen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Salzburg sei "eine Rücküberweisung nicht zulässig". Der erkennende Senat hat erwogen: