Entscheidung 1 Nc 2/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 19/05g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Auer und Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 255.900,52 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei stützt den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien.
Das von ihr angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Da die klagende Partei ihren Amtshaftungsanspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.Da die klagende Partei ihren Amtshaftungsanspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00002.06V.0113.000
Dokumentnummer
JJT_20060113_OGH0002_0010NC00002_06V0000_000