Entscheidung 1 Nc 20/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 74/04y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 7.063,80 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 18. April 2005 wird in seinem Spruch dahin ergänzt, dass dieser zu lauten hat:
„Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2004 sowie zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Februar 2005 wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Kläger nicht nur das erstgerichtliche Urteil, sondern auch den Beschluss des Erstgerichts, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, bekämpft hat, war im Spruch der Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass das Oberlandesgericht Wien auch zur Entscheidung über diesen Rekurs berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00020.05I.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20050511_OGH0002_0010NC00020_05I0000_000