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Entscheidung 1 Nc 20/17g×

Entscheidung 1 Nc 20/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc20/17g

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 35 Nc 3/16a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. F***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aus seiner Verurteilung im Verfahren AZ 20 Hv 88/07d des Landesgerichts für Strafsachen Graz einschließlich des Rechtsmittelverfahrens ableitet, wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allenfalls anschließende Klage als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erhebt Amtshaftungsansprüche, die er einerseits aus seiner Verurteilung im Verfahren AZ 20 Hv 88/07d des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Schöffenverfahren) einschließlich der Rechtsmittel-entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu AZ 9 Bs 173/08x ableitet. Weiters beabsichtigt er, Amtshaftungsansprüche aufgrund seiner Verurteilung im Geschworenenverfahren zu AZ 4 Hv 24/13h des Landesgerichts für Strafsachen Graz klageweise geltend zu machen.

Das von ihm angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass Amtshaftungsansprüche auch aus einem behaupteten Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS-Justiz RS0053097), wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0050123).

Im vorliegenden Fall bezieht sich der Verfahrenshilfeantrag einmal auf ein Strafverfahren (Schöffenverfahren), in dem auch dem Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird. Im Übrigen (Geschworenenverfahren) trifft der Vorwurf ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Graz.

Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist somit ausschließlich in Ansehung des ersten Verfahrens erfüllt, weshalb zur Erledigung des darauf bezogenen Verfahrenshilfeantrags und einer allfälligen späteren Klageführung ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz als zuständig zu bestimmen ist. Anzumerken ist, dass der Antragsteller bereits früher die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage zum erwähnten Schöffenverfahren beantragt hat, wobei dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde (OLG Wien AZ 14 R 85/12s).

Im Übrigen ist der Verfahrenshilfeantrag vom angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu erledigen, liegt doch im Hinblick auf die gegen Organe des Landesgerichts für Strafsachen Graz im Geschworenenverfahren erhobenen Vorwürfe kein Delegierungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Textnummer

E118444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00020.17G.0523.000

Im RIS seit

02.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170523_OGH0002_0010NC00020_17G0000_000