Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 20/19k×

Entscheidung 1 Nc 20/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc20/19k

Entscheidungsdatum

07.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 19/19m anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Mag. A***** M*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund) und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien in einem von ihr gegen die Trägerin einer Krankenanstalt angestrengten Haftungsprozess.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; Schragel, AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E125583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00020.19K.0607.000

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190607_OGH0002_0010NC00020_19K0000_000