Entscheidung 1 Nc 21/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zur AZ 12 Nc 18/03s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Erich S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Am 16. 6. 2003 langte beim Erstgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Am 17. 7. 2003 teilte der Sachwalter des Antragstellers dem Erstgericht mit, die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu "erwägen". Damit solle "Schadenersatz für die in der Folge des Konkursantrages eingetretenen finanziellen und psychischen Turbulenzen" des Betroffenen geltend gemacht werden.
Mit Beschluss vom 19. 9. 2003 erteilte das Erstgericht dem Sachwalter die Aufträge, binnen vier Wochen
"1. die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung zur Klagsführung durch das Bezirksgericht Saalfelden beizubringen und
2. mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche aus einem schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten eines Organes der Republik Österreich (zB Konkursrichter) abgeleitet werden."
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Sachwalter am 23. 9. 2003 zugestellt. Die eingeräumte Sanierungs- bzw Verbesserungsfrist verstrich ungenutzt.
Mit Verfügung vom 26. 1. 2004 legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es verwies - unter Anschluss der Akten über die Sachwalterschaft und den Konkurs - darauf, dass "die Klagsführung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 5. 11. 2003 pflegschaftsbehördlich genehmigt" worden sei und der Sachwalter bereits in seinem Schreiben an das Bezirksgericht Saalfelden vom 16. 7. 2003 behauptet habe, einem Antrag des (nunmehr) Betroffenen auf Konkurseröffnung hätte nicht stattgegeben werden dürfen. Da das Oberlandesgericht Linz einen Rekurs des (nunmehr) Betroffenen am 22. 3. 2000 zurückgewiesen habe, erfolge die Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG. Der erkennende Senat hat erwogen:Mit Verfügung vom 26. 1. 2004 legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Es verwies - unter Anschluss der Akten über die Sachwalterschaft und den Konkurs - darauf, dass "die Klagsführung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 5. 11. 2003 pflegschaftsbehördlich genehmigt" worden sei und der Sachwalter bereits in seinem Schreiben an das Bezirksgericht Saalfelden vom 16. 7. 2003 behauptet habe, einem Antrag des (nunmehr) Betroffenen auf Konkurseröffnung hätte nicht stattgegeben werden dürfen. Da das Oberlandesgericht Linz einen Rekurs des (nunmehr) Betroffenen am 22. 3. 2000 zurückgewiesen habe, erfolge die Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der Sachwalter entsprach dem Beschluss des Erstgerichts vom 19. 9. 2003 nicht. Demnach liegt derzeit kein wirksamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, der den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG verwirklichen könnte. Nach der durch das Bezirksgericht Saalfelden am 5. 11. 2003 ausgesprochenen Genehmigung der "beabsichtigten Klagsführung ... wegen Amtshaftung" gegen den Bund haben die Gerichte keine Mutmaßungen darüber anzustellen, ob zukünftig ein wirksamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klageführung gestellt werden wird. Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Rechtssache, in der es an einer wirksamen Prozesshandlung, über die entschieden werden könnte, mangelt, kann nach § 9 Abs 4 AHG nicht einem anderem Gericht übertragen werden.Der Sachwalter entsprach dem Beschluss des Erstgerichts vom 19. 9. 2003 nicht. Demnach liegt derzeit kein wirksamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, der den Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG verwirklichen könnte. Nach der durch das Bezirksgericht Saalfelden am 5. 11. 2003 ausgesprochenen Genehmigung der "beabsichtigten Klagsführung ... wegen Amtshaftung" gegen den Bund haben die Gerichte keine Mutmaßungen darüber anzustellen, ob zukünftig ein wirksamer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klageführung gestellt werden wird. Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Rechtssache, in der es an einer wirksamen Prozesshandlung, über die entschieden werden könnte, mangelt, kann nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht einem anderem Gericht übertragen werden.
Anmerkung
E72037
1Nc21.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00021.04K.0205.000
Dokumentnummer
JJT_20040205_OGH0002_0010NC00021_04K0000_000