Entscheidung 1 Nc 21/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 4.055,88 sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.Zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 12. 2. 2004, AZ 53 R 30/04z, geltend. Das vom Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG bestimmte Landesgericht Wels wies „die Klage" ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg hatte die Richterin Dr. Ulrike B***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Dr. Ulrike B***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt und istdort in der Rechtsprechung tätig.Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 12. 2. 2004, AZ 53 R 30/04z, geltend. Das vom Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bestimmte Landesgericht Wels wies „die Klage" ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg hatte die Richterin Dr. Ulrike B***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Dr. Ulrike B***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt und istdort in der Rechtsprechung tätig.
Rechtliche Beurteilung
Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel, AHG3 Rz 255; 1 Ob 26/93; RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen zu lassen, ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen.Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel, AHG3 Rz 255; 1 Ob 26/93; RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen zu lassen, ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen.
Die Delegierung des Oberlandesgerichts Wien ist zweckmäßig.
Anmerkung
E77229
1Nc21.05m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00021.05M.0518.000
Dokumentnummer
JJT_20050518_OGH0002_0010NC00021_05M0000_000