Entscheidung 1 Nc 21/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 2/07f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass er Organen des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts Wels sowie des Oberlandesgerichts Linz rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe.
Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.
Anmerkung
E83331
1Nc21.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00021.07I.0228.000
Dokumentnummer
JJT_20070228_OGH0002_0010NC00021_07I0000_000