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Entscheidung 1 Nc 21/07i×

Entscheidung 1 Nc 21/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc21/07i

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 2/07f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass er Organen des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts Wels sowie des Oberlandesgerichts Linz rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe.

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.

Anmerkung

E83331 1Nc21.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00021.07I.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20070228_OGH0002_0010NC00021_07I0000_000