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Entscheidung 1 Nc 21/20h×

Entscheidung 1 Nc 21/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc21/20h

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 13/20v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich aufgrund einer behaupteten Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Linz in einem Rechtsmittelverfahren ein.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen. Dieses wird auch zu beurteilen haben, ob eine Verbesserung im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 1 ZPO erforderlich ist.

Textnummer

E129222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00021.20H.0827.000

Im RIS seit

10.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200827_OGH0002_0010NC00021_20H0000_000