Entscheidung 1 Nc 21/26t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Dr. Steger und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, gegen die beklagte Partei A* AG, *, wegen Wiederaufnahme/Nichtigkeit des Verfahrens AZ 4 Cg 66/08t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (AZ 4 Cg 39/25x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens nach § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der vom Kläger mit der Eingabe vom 10. 3. 2026 direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Delegierung des zu 4 Cg 39/25x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrens über die von ihm am 31. 3. 2025 eingebrachte Wiederaufnahmsklage/Nichtigkeitsklage an das Landesgericht Wiener Neustadt „gemäß § 9 AHG“ ist unzulässig: Der vom Kläger mit der Eingabe vom 10. 3. 2026 direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Delegierung des zu 4 Cg 39/25x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrens über die von ihm am 31. 3. 2025 eingebrachte Wiederaufnahmsklage/Nichtigkeitsklage an das Landesgericht Wiener Neustadt „gemäß Paragraph 9, AHG“ ist unzulässig:
[2] Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Ein Antragsrecht kommt einer Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27, T42]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Ein Antragsrecht kommt einer Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27, T42]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[3] Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt im Übrigen nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]). Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt im Übrigen nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]).
[4] Der Kläger macht hier aber gar keinen Amtshaftungsanspruch geltend, womit eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG von vornherein ausscheidet. Der Kläger macht hier aber gar keinen Amtshaftungsanspruch geltend, womit eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von vornherein ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00021.26T.0319.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260319_OGH0002_0010NC00021_26T0000_000