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Entscheidung 1 Nc 22/19d×

Entscheidung 1 Nc 22/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc22/19d

Entscheidungsdatum

16.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 8/19g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund auf Zahlung von 400.000 EUR. Seinen Amtshaftungsanspruch leitet er – unter namentlicher Nennung von Entscheidungsträgern – offenbar aus je einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ([richtig:] AZ 4 Nc 6/19t) und des Landesgerichts Wels (GZ 3 Nc 6/19m-4) ab. Das Oberlandesgericht Linz hatte mit seinem Beschluss – wegen eines (anderen) Verfahrenshilfeantrags (ebenfalls) zum Zweck der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen – die Bestimmung des gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zuständigen Gerichts vorgenommen. Dieses (das Landesgericht Wels) hatte in der Folge mit der nun ebenfalls als Grund für (neuerliche) Ersatzansprüche nach dem AHG genannten Entscheidung seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Diese Vorlage erweist sich aber, weil der Antrag (jedenfalls noch) nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet ist, als verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Der Schriftsatz des Antragstellers enthält beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO („Scheisse Linzer Polizei“, „österreichische Hure“) und den Vorwurf, dass „Rassismus“ nicht nur (soweit überhaupt leserlich) „an eure Geschichte die mit den unschuldigen Blut verschmiert“ [ist] und [unleserlich] „euren verseuchtes Blut!!“ liegt.

Nach Paragraph 

86a Abs 

1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 

86a Absatz 2, ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt.

Vor einer weiteren Behandlung – also auch vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zuständigen Gerichts – ist daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO zunächst ein Verbesserungsversuch vorzunehmen, bei dem der Antragsteller auch aufzufordern sein wird, die von ihm ganz offensichtlich in Anspielung auf das NS-Regime angeführte Angabe „1940“ an der für Ort und Datum vorgesehenen Stelle des Antrags richtigzustellen.

Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher (oder auch beleidigender) Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den

Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.

Textnummer

E125844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00022.19D.0716.000

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190716_OGH0002_0010NC00022_19D0000_000