Der Schriftsatz des Antragstellers enthält beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO („Scheisse Linzer Polizei“, „österreichische Hure“) und den Vorwurf, dass „Rassismus“ nicht nur (soweit überhaupt leserlich) „an eure Geschichte die mit den unschuldigen Blut verschmiert“ [ist] und [unleserlich] „euren verseuchtes Blut!!“ liegt.Der Schriftsatz des Antragstellers enthält beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO („Scheisse Linzer Polizei“, „österreichische Hure“) und den Vorwurf, dass „Rassismus“ nicht nur (soweit überhaupt leserlich) „an eure Geschichte die mit den unschuldigen Blut verschmiert“ [ist] und [unleserlich] „euren verseuchtes Blut!!“ liegt.
Nach § Nach Paragraph
86a Abs
1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß Paragraph
86a Abs 2 ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt.86a Absatz 2, ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt.
Vor einer weiteren Behandlung – also auch vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines nach § 9 Abs 4 AHG zuständigen Gerichts – ist daher gemäß § 86a Abs 1 ZPO zunächst ein Verbesserungsversuch vorzunehmen, bei dem der Antragsteller auch aufzufordern sein wird, die von ihm ganz offensichtlich in Anspielung auf das NS-Regime angeführte Angabe „1940“ an der für Ort und Datum vorgesehenen Stelle des Antrags richtigzustellen.Vor einer weiteren Behandlung – also auch vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zuständigen Gerichts – ist daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO zunächst ein Verbesserungsversuch vorzunehmen, bei dem der Antragsteller auch aufzufordern sein wird, die von ihm ganz offensichtlich in Anspielung auf das NS-Regime angeführte Angabe „1940“ an der für Ort und Datum vorgesehenen Stelle des Antrags richtigzustellen.
Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher (oder auch beleidigender) Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den
Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.