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Entscheidung 1 Nc 22/20f×

Entscheidung 1 Nc 22/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc22/20f

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 50 Nc 4/20g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erkennbar gegen den Bund und beruft sich dazu insbesondere auf eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, mit der sein Verfahrenshilfeantrag in einem Vorprozess abgewiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E129179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00022.20F.0827.000

Im RIS seit

04.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200827_OGH0002_0010NC00022_20F0000_000