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Entscheidung 1 Nc 22/21g×

Entscheidung 1 Nc 22/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc22/21g

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokurator, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 62.309,92 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger macht mit seiner auf Amtshaftung gestützten Klage Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) geltend und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem von ihm vor dem Landesgericht Feldkirch angestrengten Prozess.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[3] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E132187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00022.21G.0615.000

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210615_OGH0002_0010NC00022_21G0000_000