Entscheidung 1 Nc 22/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokurator, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 62.309,92 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner auf Amtshaftung gestützten Klage Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) geltend und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem von ihm vor dem Landesgericht Feldkirch angestrengten Prozess.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [2] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[3] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen. [3] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00022.21G.0615.000
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210615_OGH0002_0010NC00022_21G0000_000