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Entscheidung 1 Nc 23/05f×

Entscheidung 1 Nc 23/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc23/05f

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 176/04y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard Sch*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 16.512,04 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Krems an der Donau bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche unter anderem aus der Rekursentscheidung des Landesgerichts Linz vom 16. 5. 2002, AZ 14 R 526/01y, geltend. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. 11. 2004, AZ 4 Nc 18/04k, wurde das Landesgericht Wels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bestimmt.

An der Rekursentscheidung im Anlassfall hat eine Richterin als Senatsmitglied mitgewirkt, die mit Wirkung vom 1. 2. 2005 zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt wurde und dort in der Rechtsprechung tätig ist.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nd 5/00, 1 Nd 28/00), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Erwägung zugrunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist. Andernfalls ergebe sich aus der kollegialen Nahebeziehung dieses Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Fall der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt. Da somit das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht ausscheidet, ist zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht zu bestimmen, das nicht im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz liegt. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist daher - schon aufgrund der räumlichen Nähe - das Landesgericht Krems an der Donau zu bestimmen.

Anmerkung

E77326 1Nc23.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00023.05F.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20050525_OGH0002_0010NC00023_05F0000_000