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Entscheidung 1 Nc 23/18z×

Entscheidung 1 Nc 23/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc23/18z

Entscheidungsdatum

29.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 5/18k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund), weil ihm zu Unrecht die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage verweigert worden sei, und beruft sich dazu auf unvertretbare Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E122202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00023.18Z.0629.000

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180629_OGH0002_0010NC00023_18Z0000_000