Entscheidung 1 Nc 23/21d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 8/21f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** P*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller stellte beim Landesgericht Salzburg den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Haftentschädigung gegen den Bund wegen der vom Landesgericht Salzburg über ihn verhängten Untersuchungshaft.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht Salzburg legte den Akt unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht Linz eine Haftbeschwerde des Antragstellers abgewiesen hat und er seine Ansprüche auch auf die Entscheidung stütze, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Salzburg legte den Akt unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht Linz eine Haftbeschwerde des Antragstellers abgewiesen hat und er seine Ansprüche auch auf die Entscheidung stütze, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. [3] Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
[4] Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]), liegen hier vor. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00023.21D.0615.000
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210615_OGH0002_0010NC00023_21D0000_000