Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner zunächst beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage auf Amtshaftung gestützte Schadenersatzansprüche geltend, die er daraus ableitet, dass die Beklagte von ihr gewährte Unterhaltsvorschüsse, denen keine Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegen sei, von ihm zurückgefordert und durch Exekution einbringlich gemacht habe. Das zunächst angerufene Landesgericht Linz wies das Klagebegehren ab.
[2] Über Aufforderung durch das von ihm mit Berufung angerufene Oberlandesgericht Linz gab der Kläger bekannt, dass er seine Ansprüche auch aus Verfügungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz sowie aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.
[3] Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Berufungsgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es wies auch darauf hin, dass an einer Entscheidung des Erstgerichts, aus welcher der Kläger Amtshaftungsansprüche ableitet, eine Richterin mitgewirkt habe, die in der Zwischenzeit zum Oberlandesgericht Linz ernannt worden sei. [3] Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Berufungsgerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Es wies auch darauf hin, dass an einer Entscheidung des Erstgerichts, aus welcher der Kläger Amtshaftungsansprüche ableitet, eine Richterin mitgewirkt habe, die in der Zwischenzeit zum Oberlandesgericht Linz ernannt worden sei.
[4] Der Oberste Gerichtshof bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig, über die Berufung des Klägers zu entscheiden, und sprach aus, dass ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz vor dem Landesgericht Eisenstadt zu führen sei. [4] Der Oberste Gerichtshof bestimmte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig, über die Berufung des Klägers zu entscheiden, und sprach aus, dass ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz vor dem Landesgericht Eisenstadt zu führen sei.
[5] Mit Urteil vom 25. 10. 2021 hob das Oberlandesgericht Wien das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Zahlungsbefehls als nichtig auf. Die Rechtssache verwies es zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens in erster Instanz an das Landesgericht Eisenstadt.
[6] Das Landesgericht Eisenstadt legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Zwischenzeitig sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, aus deren Verfügungen der Kläger seine Ansprüche auch ableite, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ernannt worden. [6] Das Landesgericht Eisenstadt legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Zwischenzeitig sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, aus deren Verfügungen der Kläger seine Ansprüche auch ableite, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ernannt worden.