Entscheidung 1 Nc 24/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Cg 29/20f anhängigen Rechtssache des Klägers R*****, vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH, Liezen, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 38.400 EUR sowie Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind auf den Titel der Amtshaftung gestützte Ansprüche, die der Kläger daraus ableitet, dass er trotz Haftuntauglichkeit eine dreimonatige Haftstrafe verbüßen habe müssen, während der er medizinisch nicht adäquat behandelt worden sei, wodurch sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert und er letztlich einen Herzinfarkt erlitten habe.
In der
Tagsatzung vom 18. 10. 2017 erklärte der Kläger, seine Ansprüche auch auf seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts Leoben sowie des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht zu stützen, mit denen seinen Anträgen auf Aufschub des Strafvollzugs nicht Folge gegeben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Leoben legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Leoben legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil sowohl dem Landesgericht Leoben als auch dem ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht Graz ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird.
Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00024.20Z.0921.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200921_OGH0002_0010NC00024_20Z0000_000