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Entscheidung 1 Nc 25/12k×

Entscheidung 1 Nc 25/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc25/12k

Entscheidungsdatum

08.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 7/12k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.218,93 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Gemäß der genannten Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da die genannten Delegierungsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als Prozessgericht zu bestimmen. Da sich nach der Aktenlage beide Parteien für das Landesgericht Linz ausgesprochen haben und auch aus prozessökonomischer Sicht nichts gegen eine Verfahrensführung durch dieses Gericht spricht, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E100982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00025.12K.0508.000

Im RIS seit

24.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120508_OGH0002_0010NC00025_12K0000_000