Entscheidung 1 Nc 25/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 21 Nc 4/22x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger überreichte beim Landesgericht Klagenfurt einen Schriftsatz, in dem er einen Amtshaftungsanspruch mit der Behauptung geltend macht, ihm sei durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten von diversen Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, darunter auch Richtern des Oberlandesgerichts Graz, ein Schaden von zumindest 30.000 EUR entstanden.
[2] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240). Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet nach ständiger Rechtsprechung auch bei – wie hier – verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird (RS0108886). [3] Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240). Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG findet nach ständiger Rechtsprechung auch bei – wie hier – verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird (RS0108886).
[4] Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). [4] Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00025.22Z.1102.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221102_OGH0002_0010NC00025_22Z0000_000