Entscheidung 1 Nc 26/03v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albin L*****, vertreten durch Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratr, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.299,10 sA den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Ansicht nach unvertretbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck. Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug in der Rechtssache zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die (vom Kläger angeregte) Bestimmung des Landesgerichts Salzburg als zuständiges Gericht für das Verfahren erster Instanz erscheint zweckmäßig.Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Ansicht nach unvertretbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck. Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug in der Rechtssache zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die (vom Kläger angeregte) Bestimmung des Landesgerichts Salzburg als zuständiges Gericht für das Verfahren erster Instanz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E69268
1Nc26.03v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00026.03V.0429.000
Dokumentnummer
JJT_20030429_OGH0002_0010NC00026_03V0000_000