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Entscheidung 1 Nc 26/17i×

Entscheidung 1 Nc 26/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc26/17i

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die in Kopie (zweifach) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde vom 16. 5. 2017 (Datum des Einlangens 19. 5. 2017) wird dem Einschreiter zur Verbesserung durch seine Unterschrift rückgemittelt.

2. Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beschwerde weist bloß die Kopie einer Unterschrift auf und ist daher mangels eigenhändiger Unterfertigung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet. Sie kann einer solchen erst dann unterzogen werden, wenn sie die (Original-)Unterschrift des Einschreiters trägt.

2. Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152).

Trotz der ihm erteilten Rechtsbelehrung darüber, dass Verfahrenshilfeanträge beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen sind (Paragraph 65, Absatz eins, ZPO) und bei Ausgeschlossenheit nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dieses die Rechtssache von Amts wegen dem übergeordneten Gericht zur Delegation vorzulegen hat, während den Parteien insoweit ein Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056449 [T27]), brachte der Antragsteller einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage beim Obersten Gerichtshof ein. Nach dessen Inhalt soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Erst über dessen Vorlage kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidungskompetenz zur Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu.

Textnummer

E118551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00026.17I.0524.000

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170524_OGH0002_0010NC00026_17I0000_000