Entscheidung 1 Nc 26/18s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 69 Nc 4/18v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. E***** F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN iVm § 9 Abs 1 AHG an das Landesgericht Klagenfurt überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt in seinem Strafverfahren ab. Darüber hinaus wirft er dem Oberlandesgericht Graz vor, die Abweisung seiner Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren mit „unwahren Behauptungen“ begründet zu haben.Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien, das die Verfahrenshilfesache gemäß Paragraph 44, JN in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AHG an das Landesgericht Klagenfurt überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt in seinem Strafverfahren ab. Darüber hinaus wirft er dem Oberlandesgericht Graz vor, die Abweisung seiner Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren mit „unwahren Behauptungen“ begründet zu haben.
Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241).
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Klagenfurt als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen, wobei die bereits zu AZ 1 Nc 49/16w des Obersten Gerichtshofs erfolgte Delegierung einer Amtshaftungssache des Antragstellers für die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00026.18S.0828.000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180828_OGH0002_0010NC00026_18S0000_000