Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 Nc 15/19s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller brachte beim Bezirksgericht Fünfhaus einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich aufgrund einer angeblichen Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Linz ein.
Das Oberlandesgericht Linz, dem der Antrag übermittelt worden war, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Linz, dem der Antrag übermittelt worden war, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach § 9 Abs 1 AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00026.19T.1114.000
Dokumentnummer
JJT_20191114_OGH0002_0010NC00026_19T0000_000