Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Korneuburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, die er auf die Aufrechterhaltung seiner angeblich rechtswidrigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug stützte. Aus diesem Titel begehrte er Entschädigung von 460 EUR pro Tag für den Zeitraum vom 10. 7. bis 13. 11. 2023.
[2] Das – vom Oberlandesgericht Wien nach § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte – Landesgericht St. Pölten bewilligte dem Antragsteller mit Beschluss vom 2. 12. 2024 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und f sowie § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, allerdings nur für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG normierten Mindest- und Höchstbeträge aus Anlass des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg zu 830 BE 5/23z. Sein Mehrbegehren wies es ab. Das – vom Oberlandesgericht Wien nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmte – Landesgericht St. Pölten bewilligte dem Antragsteller mit Beschluss vom 2. 12. 2024 die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und f sowie Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, allerdings nur für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der in Paragraph 5, Absatz 2, StEG normierten Mindest- und Höchstbeträge aus Anlass des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg zu 830 BE 5/23z. Sein Mehrbegehren wies es ab.
[3] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Beschluss wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 2. 1. 2025 als verspätet zurückgewiesen. Dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. 2. 2025 zu 14 R 14/25s keine Folge.
[4] In der Eingabe vom 20. 2. 2025 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer „Stufenklage“, wobei er sich gegen die im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vertretene Auffassung wendete, Schadenersatz könnte ihm nur im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG vorgesehenen Beträge zugesprochen werden. In der Eingabe vom 20. 2. 2025 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer „Stufenklage“, wobei er sich gegen die im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vertretene Auffassung wendete, Schadenersatz könnte ihm nur im Rahmen der in Paragraph 5, Absatz 2, StEG vorgesehenen Beträge zugesprochen werden.
[5] Einen gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag wies der zuständige Senat des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss vom 26. 2. 2025 zu 7 Nc 7/25f zurück. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
[6] Nun wies das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 20. 3. 2026 den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung zurück, dieser sei unzulässig, zumal der Antragsteller nur eine von der Vorentscheidung abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts anstrebe.
[7] Dagegen erhob der Antragsteller einerseits Rekurs, andererseits beantragte er direkt beim Obersten Gerichtshof die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung, die Erstrichterin habe in krimineller Vereinigung gemäß § 278 StGB als Komplizin der Mitglieder des Oberlandesgerichts Wien eine Strafanzeige und die beantragte Delegierung bisher unterschlagen. Dagegen erhob der Antragsteller einerseits Rekurs, andererseits beantragte er direkt beim Obersten Gerichtshof die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit der Begründung, die Erstrichterin habe in krimineller Vereinigung gemäß Paragraph 278, StGB als Komplizin der Mitglieder des Oberlandesgerichts Wien eine Strafanzeige und die beantragte Delegierung bisher unterschlagen.
[8] Eine Vorlage des Akts durch das Erstgericht im Sinn des § 9 Abs 4 AHG erfolgte nicht. Eine Vorlage des Akts durch das Erstgericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfolgte nicht.