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Entscheidung 1 Nc 27/05v×

Entscheidung 1 Nc 27/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc27/05v

Entscheidungsdatum

18.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (31 Nc 7/05a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung; allfälligen Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger leiten ihre beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter anderem „aus den Beschlüssen" des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 2. 2005, AZ 14 R 32/05m, ab. Wird der Ersatzanspruch(auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, dass im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E77230 1Nc27.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00027.05V.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20050518_OGH0002_0010NC00027_05V0000_000