Entscheidung 1 Nc 27/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (31 Nc 7/05a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung; allfälligen Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Behandlung; allfälligen Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger leiten ihre beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter anderem „aus den Beschlüssen" des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 2. 2005, AZ 14 R 32/05m, ab. Wird der Ersatzanspruch(auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, dass im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Die Kläger leiten ihre beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter anderem „aus den Beschlüssen" des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 2. 2005, AZ 14 R 32/05m, ab. Wird der Ersatzanspruch(auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, dass im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E77230
1Nc27.05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00027.05V.0518.000
Dokumentnummer
JJT_20050518_OGH0002_0010NC00027_05V0000_000