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Entscheidung 1 Nc 27/19i×

Entscheidung 1 Nc 27/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc27/19i

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 40 Nc 21/19v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck

zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer erkennbar gegen den Bund gerichteten Amtshaftungsklage. Er leitet seinen Amtshaftungsanspruch aus der Abweisung eines vorangegangenen Verfahrenshilfeantrags (zur Einbringung einer aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleiteten Amtshaftungsklage) durch das Landesgericht Innsbruck ab.

Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 

9 Absatz 4, AHG mit dem Hinweis darauf vor, dass der Kläger Ansprüche geltend mache, die ein Verfahren vor diesem Gericht betreffen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist.

Nach Paragraph 

9 Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt vergleiche RIS-Justiz RS0122241).

Der Antragsteller begründet seinen Amtshaftungsanspruch, für den er die (hier zu beurteilende) Verfahrenshilfe beantragt, ausschließlich mit dem behaupteten Fehlverhalten einer Richterin des Landesgerichts Innsbruck. Somit ist aber das dem angerufenen Erstgericht übergeordnete Oberlandesgericht zur Delegierung nach Paragraph 

9 Absatz 4, AHG berufen, wogegen dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz zukommt. Die Akten werden daher dem Landesgericht Innsbruck

zurückgestellt.

Textnummer

E127100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00027.19I.1209.000

Im RIS seit

08.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191209_OGH0002_0010NC00027_19I0000_000