1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ausschließlich auf behauptete Verfehlungen des Leiters des psychiatrischen Dienstes einer Vollzugsanstalt und eine nicht konkretisierte „Freiheitsberaubung“ der Leiterin dieser Justizanstalt gestützt. Dass die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (einerseits wegen Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG und andererseits wegen bedingter Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB), die der Antragsteller anführt, rechtswidrig sein sollten, legt er nicht konkret dar. Da Organe des Oberlandesgerichts Wien in jene Vorgänge nicht involviert sind, die nach den vom Antragsteller in erster Instanz aufgestellten Behauptungen seiner Ansicht nach einen Amtshaftungsausspruch auslösen könnten, ist der Oberste Gerichtshof schon aus diesem Grund für eine Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG nicht zuständig.1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ausschließlich auf behauptete Verfehlungen des Leiters des psychiatrischen Dienstes einer Vollzugsanstalt und eine nicht konkretisierte „Freiheitsberaubung“ der Leiterin dieser Justizanstalt gestützt. Dass die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (einerseits wegen Unterbrechung der Unterbringung gemäß Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG und andererseits wegen bedingter Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB), die der Antragsteller anführt, rechtswidrig sein sollten, legt er nicht konkret dar. Da Organe des Oberlandesgerichts Wien in jene Vorgänge nicht involviert sind, die nach den vom Antragsteller in erster Instanz aufgestellten Behauptungen seiner Ansicht nach einen Amtshaftungsausspruch auslösen könnten, ist der Oberste Gerichtshof schon aus diesem Grund für eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht zuständig.
2. Im Übrigen wurde der Antragsteller, wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0129051) ausgeführt hat, wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall ist aus dem Inhalt seiner Eingabe – selbst wenn man unterstellt, dass er aus den beiden angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableiten will – nicht nachvollziehbar, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei.2. Im Übrigen wurde der Antragsteller, wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0129051) ausgeführt hat, wiederholt auf die Bestimmung des Paragraph 86 a, ZPO hingewiesen und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall ist aus dem Inhalt seiner Eingabe – selbst wenn man unterstellt, dass er aus den beiden angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableiten will – nicht nachvollziehbar, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei.
Da somit dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage auch aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige und unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch aus diesem Grund von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (vgl 1 Nc 25/15i mwN).Da somit dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage auch aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach Paragraph 86 a, ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige und unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch aus diesem Grund von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG Abstand zu nehmen vergleiche 1 Nc 25/15i mwN).