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Entscheidung 1 Nc 28/20p×

Entscheidung 1 Nc 28/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc28/20p

Entscheidungsdatum

30.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 84 Nc 3/20k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich (Bund) aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz und des Landesgerichts Klagenfurt ein.

Rechtliche Beurteilung

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E129652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00028.20P.1030.000

Im RIS seit

13.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201030_OGH0002_0010NC00028_20P0000_000